Gesetzliche Grundlage
§ 21 Sozialgesetzbuch V
Das SGB V führt in Paragraph 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) aus:
(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt.* Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
(2) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.
(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bis zum 30. Juni 1993 zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlung des Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBL. I S. 382) m.W.v. 01.07.2008.
* Zur Entwicklung des § 21:
Mit der GKV-Gesundheitsreform 2000 wurde in den ersten Absatz des § 21 der Satz eingefügt: "Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken.
In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt."
Zur Begründung heißt es in dem Gesetzentwurf:
"Da in den meisten Bundesländern eine flächendeckende gruppenprophylaktische Betreuung noch nicht erfolgt, werden die Krankenkassen in Satz 1 verpflichtet, auf eine flächendeckende Umsetzung der Gruppenprophylaxe hinzuwirken. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sind im Rahmen der jährlichen Aktivitäten zügig auszubauen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die 1989 eingeführte Gruppenprophylaxe auch zehn Jahre danach erst ein Bruchteil der seinerzeit vom Gesetzgeber kalkulierten jährlichen Finanzmittel von den Krankenkassen aufgewendet wird. Mit der Regelung in Satz 2 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Zahngesundheit der Kinder und Jugendlichen - trotz fehlender flächendeckender Betreuung - bis zum 12. Lebensjahr in den letzten 10 Jahren wesentlich verbessert hat und der verbliebene Teil der Kariesbelastung sich im wesentlichen auf Gruppen von Jugendlichen konzentriert, die bestimmte Schultypen oder Schulen in sozialen Brennpunkten besuchen oder in Behinderteneinrichtungen sowie beschützenden Werkstätten untergebracht sind. Da im Alter von 12 bis 15 Jahren die individuelle Kariesgefährdung bzw. -aktivität einen Höhepunkt erreicht und deshalb diese Jahrgänge zusätzlich besonders gefährdet sind, soll mit der Vorschrift bewirkt werden, dass jene Bevölkerungsgruppen, die aufgrund der dargestellten Zusammenhänge mehrfach von einem erhöhten Kariesrisiko betroffen sind, über das 12. Lebensjahr hinaus bedarfs- und risikogerecht gruppenprophylaktisch betreut werden. (.....)"
Die Begründung, die der Drucksache 14/1245 des Deutschen Bundestages entnommen ist, kann unter diesem Link im Wortlaut eingesehen werden:
Deutscher Bundestag, Drucksache 14/1245
Rahmenempfehlungen:
Die im § 21 geforderte bundeseinheitliche Rahmenempfehlung steht hier zum Download bereit: Rahmenempfehlung
Die Rahmenempfehlungen der Länder sind über die jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften erhältlich.